Satzung für den Joint Venture (Ahaus) e.V.
(Endgültige Fassung vom 08. April 2024)
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Joint Venture Ahaus. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Ahaus. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist ausschließlich der nichtgewerbliche und gemeinschaftliche Eigenanbau und die nicht gewerbliche Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder ausschließlich zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die nichtkommerzielle Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten nichtkommerziellen Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch individuelle Beiträge aller Mitglieder.
Der Verein handelt ausschließlich nichtgewerblich. Es ist allen Mitgliedern untersagt erzeugtes Cannabis oder Vermehrungsmittel an Dritte zu übergeben oder zu verkaufen.
§3 Digitaler Verein
Der Verein stellt sich komplett digital auf. Dies bedeutet, dass die zentrale Plattform der Kommunikation, der Anträge, Abstimmungen, Beschlüsse, etc. die App bzw. Website des Vereins sein wird. Diese wird auf Basis der Software chayns von Tobit.Software erstellt und betrieben.
§4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§6 Erwerb der Mitgliedschaft und dessen Voraussetzungen
Vereinsmitglieder können nur natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder alternativ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Dies muss dem Verein im Vorfeld elektronisch nachgewiesen werden. Für die Dauer der Mitgliedschaft muss das Mitglied seinen Wohnsitz oder alternativ seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufrecht erhalten. Das Mitglied darf kein Mitglied einer anderen Anbauvereinigung sein. Der Aufnahmeantrag ist elektronisch über die jeweilige Website oder App des Vereins zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. bei der Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung ist der Antrag zwingend abzulehnen.
Die Mitgliedschaft dauert mindestens drei Monate. Die maximale Mitgliederanzahl beträgt 500.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Ebenso wird die Mitgliedschaft beendet, wenn der Hauptwohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds sich nicht mehr auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befindet. Über den Wechsel des Wohnsitzes und/oder des gewöhnlichen Aufenthaltes ist der Vorstand unverzüglich und unaufgefordert zu informieren. Erhält der Verein Kenntnis von dem Wechsel des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes ins Ausland, so wird das Mitglied unweigerlich ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft wird auch beendet, wenn der Vorstand Kenntnis erlangt, dass ein Mitglied in einer weiteren Anbauvereinigung Mitglied ist.
Der Austritt erfolgt durch elektronische Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die elektronisch binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
§8 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres legt die Beitragsordnung fest.
§9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese findet digital statt. Dies bedeutet, dass alle Mitglieder elektronisch benachrichtigt werden, wenn die Mitgliederversammlung stattfindet und es findet über das Endgerät die Teilnahme virtuell statt. Stimmrechte werden ebenfalls elektronisch ausgeübt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies elektronisch unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, welches elektronisch verschickt wird. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebenen Kontakt (bspw. E-Mail, chayns.iD) gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin elektronisch beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ein Schriftführer ist durch die digitale Protokollierung der Hauptversammlungdurch chayns nicht notwendig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich auf elektronischem Wege ausgeführt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine Auflösung des Vereins ist nur einstimmig möglich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorstand elektronisch abgezeichnet wird.
§11 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied kann dabei den Verein allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an die Mitglieder nach gleichen Teilen zurück.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 11.04.2024 in Ahaus beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.